Satzung

Forum Bayern-Polen e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Forum Bayern-Polen" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
    nach Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

  1. Der Verein wirkt für die Verständigung und die Normalisierung der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen auf der Grundlage des deutsch-polnischen Grenzvertrages von 1990 und des Vertrages über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit von 1991. Die Mitgliedschaft der Republik Polen in die NATO und in der EU soll unterstützt werden. Er bemüht sich um die Förderung der wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten und ihren Völkern. Darüber hinaus erstrebt der Verein Beziehungen der Freundschaft zwischen den beiden Völkern, die in gegenseitiger Achtung in wachsendem Vertrauen und in vertieften Kenntnissen von Geschichte und Gesellschaftsordnung der Partner zum Ausdruck kommen sollen. In der Verwirklichung dieser Ziele erblickt er eine Voraussetzung für die langfristige Friedensstabilisierung in Europa. Dabei läßt sich der Verein von dem Bekenntnis des Grundgesetzes zum friedlichen Zusammenleben der Völker (Art. 26) leiten. Er bezweckt demzufolge auch die Förderung der internationalen Gesinnung überhaupt, der Toleranz und der Völkerverständigung im Sinne der Charta der Vereinten Nationen und der von ihren Sonderorganisationen geleisteten Arbeit.
  2. Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien, Religionsgemeinschaften, wirtschaftlichen Gruppen und Einzelinteressen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  4. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere:
    4.1. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Institutionen von Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung, Umwelt- Landschafts- und Denkmalschutz, der Kultur und des Gesundheitswesens. Diese Zusammenarbeit soll durch Vorträge, Podiumsgespräche und Seminare sowie sonstige Veranstaltungen mit namhaften Persönlichkeiten erreicht werden.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  7. Der Verein hat das Recht mit ausländischen Institutionen und Gesellschaften im Sinne des Vereins Vereinbarungen zu treffen.
  8. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche (volljährige) und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins bejaht. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes, es ist eine dreimonatige Kündigungsfrist nur zum Schluß des Kalenderjahres zulässig.
  2. Ein Mitglied, das dem Ansehen des Vereins Schaden zugefügt hat, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Zu zweit sind sie zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt; bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

§ 8 Mitgliederversammlung (Einberufung)

Jede Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstandsmitglieder schriftlich, per Mail oder Fax unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung (Durchführung)

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

 

§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Bayerische Rote Kreuz zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

 

Die vorstehende Satzung wurde am 06.09.2006 geändert.

Punkt §4 wurde am 22.10.2024 entfernt.